Verschiedene Schutzelemente, die im Hochbau als Absturzsicherungen bezeichnet werden, schützen beim Begehen höher gelegener Flächen an Gebäuden. So wird sichergestellt, dass der Blick vom Balkon oder von der Dachterrasse aus ohne Angst genossen werden kann.

 

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Absturzsicherungen: Diese Vorgaben gelten

Die Richtlinie vom 1. März 2015 über „Absturzsicherungen im Hochbau“ besagt, dass Schutzelemente immer dort angebracht werden müssen, wo zwei begehbare Flächen übereinander liegen und die obere mindestens einen Meter über der unteren liegt. Geländer müssen demnach wenigstens einen Meter in der Höhe messen, eine feste Brüstung braucht mindestens 20 cm Tiefe und 90 cm Höhe. Auch bei einem Treppenlauf gilt die Mindesthöhe von 90 cm.

Unterschieden wird zwischen kindersicheren und nicht kindersicheren Elementen. Letztere erfordern eine obere und eine mittlere Traverse, die in halber Höhe angebracht wird. Vertikale Schutzvorrichtungen dürfen höchstens 30 cm Lichtmass aufweisen. Kindersichere Elemente sind so herzustellen, dass sie nicht begeh- oder bekletterbar sind. Das bedeutet, dass bis zu einer Höhe von 65 cm keine Möglichkeit bestehen darf, dass ein Kinderfuss Halt findet. Als Aufstiegsmöglichkeit werden bereits Vorsprünge von ca. drei Zentimetern erachtet! Auch Einstiegsöffnungen, die wenigstens vier Zentimeter tief sind oder mehr als zwei Zentimeter in der Höhe aufweisen, dürfen nicht vorhanden sein.

Werden Umbauten an Gebäuden vorgenommen, so können die bestehenden Sicherungsmassnahmen erhalten bleiben. Sie müssen jedoch an die geltenden gesetzlichen Anforderungen angepasst werden, wenn sie mehr als 15 Prozent von diesen abweichen. Werden Schutzelemente entfernt und wieder neu angebracht, müssen sie sich an die Anforderungen der betreffenden Elemente halten.

Wichtig: Die gesetzlichen Regelungen zu Sicherungen, die vor einem Absturz bewahren wollen, können im Einzelfall deutlich höher liegen als von der Richtlinie vorgegeben. Massgeblich sind die Anforderungen, die das Arbeitsgesetz und die Feuerpolizei vorgeben.

 

 

 

Absturzsicherung bei Baumassnahmen

Natürlich sollen nicht nur Bewohner eines Hauses vor einem Absturz aus grosser Höhe bewahrt werden, sondern auch die Handwerker, die beispielsweise Sanierungsmassnahmen an einem Gebäude durchführen sollen, brauchen eine angemessene Absturzsicherung. Diese kann zum Beispiel aus einer Leitersicherung (schützt die Leiter gegen Wegrutschen), aus einem Steigschutz (vor allem an Verkehrswegen wichtig) oder aus einem Seilsicherungssystem bestehen. Letztere können entweder horizontal oder vertikal gespannt werden und zählen zur persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz, wie sie durch die Unfallversicherungen vorgeschrieben werden. Sie können direkt bei Furter + Co. AG gekauft werden.

Eine besondere Gefahrenquelle stellen Flachdächer dar, hier ist insbesondere der Bereich bis zu zwei Meter vor der Absturzkante zu sichern. Teilweise werden Einzelanschlagpunkte realisiert, teilweise wird mit Seil- und Schienensystemen zur Sicherung gearbeitet. Dies gilt für genutzte Flachdächer, auf die beispielsweise Solarkollektoren montiert wurden.

 

 

 

Wer haftet bei einem Schaden?

Grundsätzlich haftet der Eigentümer, wenn ein Schaden aus einer unzureichenden Absturzsicherung entsteht. Dabei ist unerheblich, ob der Eigentümer schuld an dem Unfall war oder nicht. Das Recht spricht hier von einer „kausalen Schuld“. Der Eigentümer hat immer zu garantieren, dass sein Gebäude nichts und niemanden gefährden kann. Sind Gestaltung und Funktion des Gebäudes nicht sicher, liegt ein Werkmangel vor. Im Schadensfall ist es strittig, ob der Architekt bzw. das ausführende Bauunternehmen mit in die Haftung einbezogen werden kann, doch zuerst einmal muss der Eigentümer für einen entstandenen Sach- oder Personenschaden haften.